Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)

Beschluss des Kreishauptausschusses der FDP Krefeld am 4. Juli 2025:

  1. §3 (3) VVG wird wie folgt umformuliert:
    „Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer oder sein bevollmächtigter Vertreter vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins samt der zu Grunde liegenden Bedingungen verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet. Die Übersendung hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Für die Übersendung kann der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter den elektronischen Postweg verlangen.
  2. §3 (5) VVG wird ersatzlos gestrichen.
  3. Im Falle eines positiven Votums möge der Antrag bei nächster Gelegenheit an die nächsthöheren Ebenen in der FDP getragen werden.